Umzugs- & Narrenordnung

§ Narrenordnung /Umzugsordnung §

  1. Beitrag bei auswärtigen Narrentreffen:

Unkostenbeitrag Kleidle Erwachsen für Auswurf und Bus siehe Anmeldeformular

Unkostenbeitrag Geister für Bus siehe Anmeldeformular                                                                 

Der jeweilige Beitrag ist bei Teilnahme von „großen“ Kleidle fällig, auch wenn der/die TeilnehmerIn unter 16 Jahre alt ist. Bei Selbstfahrern zu Narrentreffen sind die gleichen Beiträge fällig.

  1. Anmeldungen sind fristgerecht vorzunehmen, später eingereichte Anmeldungen haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
  1. Angegebene bzw. bekanntgegebene Rückfahrtzeiten sind einzuhalten, auch angegebene Haltestellen für Ein- und Ausstieg.
  1. Die Teilnahme an auswärtigen Nachtumzügen setzt ein Mindestalter von 16 Jahren voraus (Stichtag Geburtstag). Jugendliche ab 14 Jahren dürfen unter der Bedingung teilnehmen, dass ein sorgeberechtigter Elternteil die Aufsicht übernimmt. Eine schriftliche oder mündliche Übertragung der Verantwortung von den Erziehungsberechtigten auf andere Personen ist nicht möglich (Ausnahmen: Übertragungen an Verwandte oder Bekannte der Erziehungsberechtigten sind mit Zustimmung der Speckmockelzunft möglich).
  1. Die Teilnahme an örtlichen Umzügen von unter 16-jährigen liegt ausschließlich in der Verantwortung der Eltern.
  1. Die Teilnahme von Gardemitgliedern unter 16 Jahren an genehmigten Veranstaltungen erfolgt im Interesse der Narrenzunft. Die Verantwortung der Narrenzunft endet mit Ende des Auftritts, außer es wird eine erweiterte Aufsicht der Narrenzunft zugesagt.
  1. Die Mithilfe bei Bewirtungen und Ausschank kann bei Minderjährigen nur im Rahmen des JSchG. erfolgen. Endet der Arbeitsdienst bzw. wird dieser wegen Bestimmungen beendet, ,trägt die Narrenzunft für einen weiteren Verbleib bei der Veranstaltung keine Verantwortung.
  1. Die örtlichen Fasnetsumzüge werden von der Speckmockelzunft veranstaltet. Die Speckmockelzunft erhebt daraus den Anspruch, dass nur Narrenkleider der Zunft bei den Umzügen getragen werden dürfen. Dies gilt nicht für den Montagsumzug.

§ Narrenordnung Schantle und Gschell §

  1. Narrenkleider müssen stets ordentlich, vollständig und sauber getragen werden.
  2. Im Narrenkleid dürfen keine üblen Belästigungen und Beleidigungen begangen werden.
  3. Mit Alkohol ist in verantwortungsbewusster Weise umzugehen.
  4. Es ist unbedingt erforderlich, dass schwarze Schuhe getragen werden.
  5. Ein Narro hat schwarze, ein Schantle weiße Handschuhe zu tragen.
  6. Das Heben der Maske ist in der Öffentlichkeit verpönt.
  7. Ohne Zustimmung der Speckmockelzunft ist jedem Maskenträger untersagt, in einer auswärtigen Gemeinde an einer Veranstaltung teilzunehmen.
  8. Außer bei Veranstaltungen hat jeder Narr nach 19.00 Uhr sein Gschell möglichst leise zu tragen.
  9. Bei Kleidlesbestellungen nach der von der Speckmockelzunft bekannt gegebenen Bestellfrist, besteht kein Anspruch auf rechtzeitige Auslieferung zu nächsten Fasnet.

Wer diese grundsätzlichen Dinge nicht beachtet, gilt als undiszipliniert, wird als Außenseiter angesehen und kann von der Zunft ausgeschlossen werden. In diesem Falle wird ihm das Tragen des Narrenkleides untersagt. Haltet euch deshalb gewissenhaft an obige Richtlinien.

§ Narrenordnung der Geister §

  1. Narrenkleider müssen stets ordentlich, vollständig und sauber getragen werden.
  2. Im Narrenkleid dürfen keine üblen Belästigungen und Beleidigungen begangen werden.
  3. Mit Alkohol ist in verantwortungsbewusster Weise umzugehen.
  4. Es ist unbedingt erforderlich, dass sehr dunkle oder schwarze Schuhe getragen werden.
  5. Ein Geist hat schwarze Handschuhe zu tragen.
  6. Das Heben der Maske ist während der Umzüge nicht gestattet.
  7. Ohne Zustimmung der Speckmockelzunft ist jedem Maskenträger untersagt, in einer auswärtigen Gemeinde an einer Veranstaltung teilzunehmen.
  8. Den Weisungen der Elferräte ist während des Umzugs Folge zu leisten. Das gilt auch für den gemeinsamen Besuch von Veranstaltungen, um ein ordentliches Bild und Eindruck als Gast zu hinterlassen.
  9. Die Teilnahme an auswärtigen Nachtumzügen setzt ein Mindestalter von 16 Jahren voraus (Stichtag Geburtstag). Jugendliche ab 14 Jahren dürfen unter der Bedingung teilnehmen, dass ein sorgeberechtigter Elternteil die Aufsicht übernimmt. Eine schriftliche oder mündliche Übertragung der Verantwortung von den Erziehungsberechtigten auf andere Personen ist nicht möglich (Ausnahmen: Übertragungen an Verwandte oder Bekannte der Erziehungsberechtigten sind mit Zustimmung der Speckmockelzunft möglich).
  10. Die Teilnahme an örtlichen Umzügen von unter 16-jährigen liegt ausschließlich in der Verantwortung der Eltern.
  11. Bei Verleih eines „kleinen Geistes“ aus dem Eigentum der Speckmockelzunft wird eine Gebühr erhoben (z.Zt. 20,00 €). Das Narrenkleid ist in einem einwandfreien Zustand und gereinigt nach Ende der Fasnetszeit zurückzugeben. Bei Beschädigungen oder dauerhafter Verschmutzung wird von der Speckmockelzunft ein finanzieller Ausgleich gefordert.
  12. Bei Kleidlesbestellungen nach der von der Speckmockelzunft bekannt gegebenen Bestellfrist, besteht kein Anspruch auf rechtzeitige Auslieferung zu nächsten Fasnet.
  13. Ab der Fasnet in 2020 dürfen die „Jugend-/kleinen Geister“ am Sonntags- und Montagsumzug teilnehmen.

       Sonstige Gruppen in der Häs einer „Hexe“ sind nur am Montagsumzug erlaubt.  

Wer diese grundsätzlichen Dinge nicht beachtet, gilt als undiszipliniert, wird als Außenseiter angesehen und kann von der Zunft ausgeschlossen werden. In diesem Falle wird ihm das Tragen des Narrenkleides untersagt. Haltet euch deshalb gewissenhaft an die obige Ordnung.

Speckmockelzunft Bösingen e.V.

Stand: 29.01.2020