Satzung

Stand: 09.11.2020         

Satzung der Speckmockelzunft Bösingen

                  

  • 1 Name und Sitz

 

Der Verein  führt den Namen Speckmockelzunft Bösingen e.V. mit Sitz in Bösingen, Kreis Rottweil, und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

  • 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)Die Speckmockelzunft Bösingen mit Sitz in Bösingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Erhaltung des traditionellen Brauchtums, sowie die Erhaltung des Heimatgedankens.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Förderung ortstypischer Brauchtumskleider, durch die Durchführung von Umzügen und die Abhaltung von Brauchtumsabenden.

 

(2)Der Verein  ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Amt des Vorstands des Vereins wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(3)Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG.

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

(1)Mitglied der Speckmockelzunft kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt.

Eigentümer von Narrenkleidern sollen Mitglied bei der Speckmockelzunft e.V. sein.

Bei Neuerwerb von Narrenkleidern (Kauf, Umschreibung des Eigentümers) ist der Erwerb der Mitgliedschaft Pflicht.

Die Aufnahme in die Speckmockelzunft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der zuständige Ausschussleiter.

 

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod.

Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann weiterhin erfolgen durch:

 

  1. a)            eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

 

  1. b)            durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten auf besonderen Beschluss des Ausschusses. Gegen diesen Beschluss kann der Betreffende die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

(2) Helferdienste

 

Die Speckmockelzunft ist bei der Durchführung von Veranstaltungen (insbesondere bei der Hallenbewirtung während der Dorffasnet) auf Helferdienste der Mitglieder angewiesen. Der Ausschuss kann Mitglieder zu diesen Helferdiensten verpflichten und erstellt dazu ein nachvollziehbares Auswahlsystem aus dem Kreis der Mitglieder. Berücksichtigt wird dabei auch das persönliche Alter des Mitglieds. Der Rhythmus für Helferdienste je Mitglied wird vom Ausschuss festgelegt.   

  • 4 Organe

 

Organe der Speckmockelzunft Bösingen sind:

 

  1. a)  der Vorstand
  2. b)  der Ausschuss
  3. c)  die Mitgliederversammlung

 

  • 5 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

  1. a)  dem 1. Präsidenten
  2. b)  dem 2. Präsidenten
  3. c)  dem Kassier
  4. d)  dem Schriftführer

 

zu a) Der 1. Präsident:

Der Präsident leitet die Narrenzunft und trifft die Maßnahmen, welche zur Erfüllung des Zunftzweckes als notwendig erscheinen.

Er beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und der Generalversammlung. Anträge, Vorschläge, sowie Anregungen, die mit den Belangen der Zunft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind dem 1. Präsidenten vorzutragen.

 

zu b) Der 2. Präsident:

Der 2. Präsident vertritt im Falle der Verhinderung den 1. Präsidenten.

 

zu c) Der Kassier:

Der Kassier erledigt sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Zunft. Er wacht über die pünktliche Einziehung der Mitgliedsbeiträge und tätigt obligatorische Zahlungen der Narrenzunft selbstständig. Der Kassier führt die Mitgliederliste.

 

zu d) Der Schriftführer:

Der Schriftführer ist für die Bekanntmachung über die Veranstaltungen der Narrenzunft verantwortlich. Er führt das Protokollbuch gewissenhaft, wahrheitsgemäß und vollständig über sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen, Generalversammlungen usw. der Narrenzunft.

 

Gesetzl. Vertreter des Vereins  i.S. von § 26 BGB sind der 1. Präsident und der 2. Präsident. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist der 2. Präsident jedoch nur vertretungsberechtigt, wenn der 1. Präsident verhindert ist. Die Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen.

 

 

  • 6 Ausschuss

Mitglieder des Ausschusses sind:

  1. a)  der Vorstand
  2. b)  die Elferratsmitglieder

 

Der Ausschuss wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter je nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet.

Der Ausschuss kann für bestimmte Aufgaben Fachausschüsse bilden und diese mit gewissen Vollmachten ausstatten. Die Fachausschüsse sind jedoch an die Weisungen des Ausschusses gebunden und haben diesem auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Die Fachausschüsse werden über ein Organigramm dargestellt. Für jeden Fachausschuss wird ein Leiter bestellt, der vom Gesamtausschuss gewählt wird. Der Ausschuss erarbeitet Vorschläge über Ehrungen und Auszeichnungen.

 

  • 7 Die Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

  1. Die Wahl des ersten Präsidenten, des zweiten Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers.
  2. Weiter werden von der Mitgliederversammlung die übrigen Elferratsmitglieder ebenfalls auf zwei Jahre gewählt.
  3. Die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, und Revisionsberichte, sowie deren Genehmigung.
  4. Die Festsetzung der Beiträge.
  5. Die Änderungen der Satzung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Beschlussfassung der eingehenden Anträge.

 

Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu muss die Einladung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Eine Mitgliederversammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn diese von mindestens einem Viertel der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Grundes und dem Zweck, verlangt wird.

 

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen.

 

  • 8 Kassenprüfer

 

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt. Diese haben einmal jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen.

 

  • 9 Beschlussfassung

 

Die Beschlüsse aller Organe werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Für die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins  bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bösingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

  • 12 Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt.

 

  • 13 Ehrungen

 

Der Ausschuss erlässt eine für den Verein verbindliche Ehrenordnung. Die Ehrenordnung beinhaltet insbesondere die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenausschussmitgliedern, Totenehrungen und Beitragsbefreiungen.

 

  • 14 Datenschutzerklärung

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum,   Bankverbindung, Telefonnummer (Fest- und Mobil) und E-Mail-Adresse auf. Bei minderjährigen Mitgliedern auch personenbezogene Daten deren Sorgeberechtigter. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand, vertreten durch den 1. Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine

Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, im örtlichen Mitteilungsblatt, im Schwarzwälder Bote, auf der Facebook-Seite des Vereins).

 

Insbesondere werden in obigen Medien auch Bilder von Vereinsveranstaltungen (z.B. Umzüge, Bühnen- und Tanzauftritte und von sonstigen Vereinsaktivitäten) veröffentlicht.    

 

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung

betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Vorstandschaft aufbewahrt.

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren           Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.    

 

Der Vorstand legt zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine  Datenverarbeitungsrichtline (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) fest.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am  02.04.2011 beschlossen.

 

Bösingen den  09.11.2020

 

  1. Vorsitzender (Präsident) Günther Stritt 
  2. Vorsitzender Matthias Bantle 
  3. Kassier Günter Pawel                                                                                                         
  4. Schriftführer Christian Fülles                                  

 

 

 

Satzung des Förderverein Speckmockelzunft Bösingen  

Stand: 11.05.2019

 

  • 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Speckmockelzunft Bösingen“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 78662 Bösingen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2  Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums durch die  ideelle und finanzielle Förderung der Speckmockelzunft Bösingen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 

–          Aufbringung von Zuwendungen durch Beiträge und Spenden von Mitgliedern und Gönnern sowie durch geeignete Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

–          Unentgeltliche Dienstleistungen der Mitglieder beim Unterhalt der Zunftstube und der Gerätehalle.

 

  1. Der  Verein verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Körperschaft, der Speckmockelzunft Bösingen e.V., verwendet. 

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auslagen werden erstattet.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziff. 6 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG. bezahlt wird.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Gegen die Ablehnung steht dem betroffenen der Einspruch innerhalb von 4 Wochen zu, über den der Ausschuss innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig entscheidet.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  2. durch Tod
  3. durch freiwilligen Austritt
  4. durch Ausschluss

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss mit ¾-Mehrheit beschlossen werden:

–          wenn das Mitglied seinen Beitrag, trotz zweimaliger Mahnung, nicht entrichtet

–          bei schweren vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse, und Anordnungen der Vereinsorgane

–          bei unehrenhaftem Verhalten, sowie es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

  • 5 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet. 
  2. Neu eingetragene Mitglieder haben den Jahresbeitrag spätestens 4 Wochen nach dem Eintritt zu bezahlen.

 

  • 6 Wahl und Stimmfähigkeit

 

  1. Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 
  3. Die Wahl in den Vorstand setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus.

 

  • 7 Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Der Ausschuss 
  3. Der Vorstand

 

  • 8  Die Mitgliederversammlung

 

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

–         Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer.

–         Entlastung des Vorstandes und der übrigen Mitglieder des Ausschusses.

–         Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes und der übrigen Mitglieder des Ausschusses sowie des Kassenprüfers.

–         Festsetzung sämtlicher  Beiträge, Gebühren und Umlagen.

–         Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung.

–         Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge.

–         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

–         Beschlussfassung über alle anderen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist alljährlich im Geschäftsjahr einzuberufen.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Er ist dazu verpflichtet, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn die Einberufung von ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zweckes verlangt wird.

 

  1. Der Vorstand gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt.

 

  1. Anträge sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Versammlung einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird.

Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Beauftragten geleitet.

 

  1. Über die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 9  Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

  1. Die Abänderung der Satzung kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

 

  1. In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen  abgestimmt, wenn die Versammlung keine andere Abstimmungsart beschließt.

 

  1. Bei Wahlen wird, wenn sich mindestens 2 Kandidaten für ein Vereinsamt bewerben, schriftlich abgestimmt.

 

  1. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

 

  • 10 Der Ausschuss

 

  1. Der Ausschuss besteht aus:

–         dem 1. Vorsitzenden

–         dem stellvertretenden Vorsitzenden

–         dem Kassenwart

–         dem Schriftführer

–         sowie aus max. 10 weiteren Mitgliedern

 

  1. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Vereinsämter zu schaffen und zu besetzen.

 

  1. Die Inhaber dieser Vereinsämter sind ebenfalls Mitglieder des Ausschusses.

 

  • 11  Zuständigkeiten und Beschlussfassung des Ausschusses

 

  1. Der Ausschuss berät und beschließt: 

–          über alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten 

–          über alle anderen den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1.Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch einen Beauftragten einberufen und geleitet.

 

  1. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Er entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; eine weitere Abstimmung ist in der nächsten Ausschusssitzung jedoch möglich.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses mit Ausnahme des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der Ausschuss berechtigt, selbst eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

 

  1. Der Ausschuss ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

  1. Über sämtliche Sitzungen des Ausschusses sind Niederschriften aufzunehmen.

 

  1. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

 

  • 12 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.

 

  1. Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das verbleibende Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 4 Wochen nach Eingang wirksam.

 

  • 13 Aufgabenbereiche des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

 

  1. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Spendenbescheinigungen werden vom Vorstand ausgestellt.

 

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs.2 BGB.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

Im Innenverhältnis sind Vorstandsmitglieder in Ihrer Vertretungsmacht gem. §12 Abs.1   Nr.  2  beschränkt.

 

  1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit und über die Arbeit des Ausschusses vorzulegen.
  • 14 Der Kassenwart

 

Der Kassenwart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.

Er hat für die Einziehung der Beiträge, Gebühren und Umlagen zu sorgen, die Kasse zu verwalten, Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes zu leisten und über die Kassenführung der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Obligatorische Zahlungen bzw. Zahlungen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs des Fördervereins tätigt der Kassenwart selbstständig.

 

  • 15 Die Kassenprüfung

 

  1. Die Kassenführung wird einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer überprüft und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber berichtet.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

  1. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

 

  • 16 Der Schriftführer

                           

  1. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen.

Im Verhinderungsfalle ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, dem Schriftführer mit dessen Einverständnis weitere Verwaltungsaufgaben zuzuteilen.

 

  • 17 Weitere Hilfspersonen

 

Zur Erleichterung der Verwaltungstätigkeit, zur Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen kann der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses weitere Hilfspersonen bestellen.

 

  • 18 Strafen

 

  1. Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses, des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten hat, bestraft werden mit:

–         Verwarnung

–          Ausschluss aus dem Verein (§5)

  • 19 Auflösung und Aufhebung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschließt.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitgliedern.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das  

Vermögen des Vereins ausschließlich der Speckmockelzunft Bösingen e.V. zu überweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr oder ist ihre Gemeinnützigkeit weggefallen, ist eine andere gemeinnützige Einrichtung als Empfänger des Vermögens in der Satzung des Vereins zu nennen. Diese Anpassung der Satzung hat spätestens zu erfolgen, wenn bei Auflösung des Vereins die benannte begünstigte Einrichtung nicht mehr besteht oder ihre Steuerbegünstigung verloren hat.

 

  • 20 Datenschutzerklärung

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum,   Bankverbindung, Telefonnummer (Fest- und Mobil) und E-Mail-Adresse auf. Bei minderjährigen Mitgliedern auch personenbezogene Daten deren Sorgeberechtigter. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand, vertreten durch den 1. Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine

Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, im örtlichen Mitteilungsblatt, im Schwarzwälder Bote, auf der Facebook-Seite des Vereins).

 

Insbesondere werden in obigen Medien auch Bilder von Vereinsveranstaltungen (z.B. Umzüge, Bühnen- und Tanzauftritte und von sonstigen Vereinsaktivitäten) veröffentlicht.    

 

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Vorstandschaft aufbewahrt.

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.    

 

Der Vorstand legt zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine  Datenverarbeitungsrichtline (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) fest.

 

 Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am  11.05.2019 beschlossen.

 

Bösingen, den  13.05.2019